Ich suche
 
Immer kostenfrei erreichbar unter 0800/2781489


Ratgeber  

Seniorenverband BRH - Kreisverband Köln

Vortrag am 26. August 2010 "Wohnen und Pflege im Alter"

Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Die Träger der Pflegeversicherung sind an die gesetzlichen Krankenkassen gekoppelt. Die Pflegekasse sitzt also unter dem Dach der Krankenkasse.

Seit dem 1. April 1995 gibt es Leistungen für die ambulante Pflege, und seit dem 1. Juli 1996 für die stationäre Pflege.

Den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Leistungen beginnen frühestens ab Beginn der Pflegebedürftigkeit. Entscheidend ist jedoch der Tag der Antragstellung.

Leistungsvoraussetzungen:

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach

Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

Pflegebedürftige können wählen zwischen

Monatl. Leistungen:    Ambulant/Pflegegeld    Ambulant/Sachleistung
Pflegestufe I 235,00 € 440,00 €
Pflegestufe II 440,00 € 1040,00 €
Pflegestufe III 700,00 € 1510,00 €
Härtefall 1918,00 €

Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung: Tages- und Nachtpflege

Pflegestufe I 450,00 €
Pflegestufe II 1100,00 €
Pflegestufe III    1550,00 €

Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung: Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine teilstationäre Leistung und der Zuschuß beträgt mit professionellem Dienst für alle Pflegestufen max. 1550,00 € und ist auf 28 Tage begrenzt

Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung: Stationäre Pflege

Pflegestufe I 1023,00 €
Pflegestufe II 1279,00 €
Pflegestufe III    1550,00 €
Härtefall 1918,00 €

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter unserer kostenfreien Telefonnummer 0800/2781489 zur Verfügung.

Wir führen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch!

Wie setzten sich die Kosten für den Aufenthalt im Heim zusammen?

Die Pflegekosten setzen sich aus drei Beträgen zusammen :
  1. Pflegebedingte Aufwendungen
  2. Investitionskosten
  3. Kosten für Unterkunft und Verpflegung
 Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen sind abhängig von der jeweiligen Pflegestufe des Bewohners.

Wer bestimmt in welches Pflegeheim ich gehe?
Die Wahl des Pflegeheims steht ihnen frei und liegt in Ihrem persönlichen Ermessen. Allerdings ist zu beachten, dass einige öffentliche Leistungen nur für Pflegeheime gezahlt werden, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Welche Leistungen stehen mir zu?

Leistungen der Pflegekasse
Bei der Pflegekasse kann ein Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege gestellt werden. Der Medizinsiche Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft dann für jede Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit einer Person. Der Pfegebedürftige wird folgenden Pflegestufen zugeordnet:

Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Hierzu gehören Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hlfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. (Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege)

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
Zu dieser Gruppe zählen Versicherte, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. (Pflegeaufwand von mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege)

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
Hierzu gehören Menschen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. (Pflegeaufwand mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege)

Pflegewohngeld
Bewohner/innen von Pflegeeinrichtungen, die auf Dauer der vollstationären Pflege bedürfen und bei denen mindestens Pflegestufe I festgestellt wurde können einen Antrag auf Pflegewohngeld bei dem zuständigen Kreis stellen.

Sozialhilfe
Wenn das eigene Einkommen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht ausreichen um die Kosten für den Heimaufenthalt zu decken besteht die Möglichkeit beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.

Für weitere Informationen zu diesen Themen wende Sie Sich bitte an das zuständige Sozialamt oder die Pflegewohngeldstelle.  

Seite weiterempfehlen

© Gutmann Senioren-Service